Gebühren:

Ihre Kosten für meine Tätigkeiten sollen schon vor Ihrem Besuch bei mir möglichst transparent sein. Deshalb finden Sie unten ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsanwaltsgebühren.

I. Beratung

Die Erstberatung kostet pauschal 45,00 € für ca. eine halbe Stunde und bei Streitwerten unter 3.000 €. Kleinere Probleme lassen sich oft schon in diesem Rahmen lösen. Ansonsten erfahren Sie in dieser Erstberatung, welche Wege es gibt, um Ihr juristisches Problem zu lösen und mit welchen Kosten oder auch Kostenrisiken Sie rechnen müssen. Sie können sich dann anhand aller Informationen entscheiden, ob und in welcher Weise Sie weiter vorgehen wollen. Werde ich dann für sie tätig, werden die 45,00 € auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Kostenlose und/oder telefonische Rechtsauskünfte werden nicht erteilt!

II.Beratungshilfe

Für Personen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, die Rechtsberatung zum Teil mit staatlicher Hilfe, der so genannten Beratungshilfe, zu bezahlen. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht bekommen. Dort müssen Sie Einkommensnachweise und Ihren Mietvertrag vorlegen. Ihr Eigenanteil im außergerichtlichen Verfahren beträgt dann nur einmalig 10,- EUR (inkl. MwSt). Bitte holen Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung und bringen ihn zur Beratung mit.

III. Außergerichtliche Vertretung

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im außergerichtlichen Bereich fällt eine so genannte Geschäftsgebühr an. Eine Gebühr ergibt sich aus zwei Faktoren. Zum einen aus dem Gegenstands- oder Streitwert, also dem Wert des Betrages, um den gestritten wird. Hierfür ergibt sich aus einer !!!!Gebührentabelle!!!!, wie hoch die Gebühr bei welchem Streitwert ist. Zum anderen wird diese Gebühr mit einem Faktor multipliziert, der nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes variiert. Die Höhe dieses Faktors liegt zwischen 0,5 und 2,5 in durchschnittlichen Angelegenheiten bei 1,3.

Darüber hinaus können wir eine zeitgebundene Honorarvereinbarung treffen. Die Höhe der Kosten richtet sich dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Bei niedrigen Streitwerten (unter 3.000 €) ist in der Regel eine solche Stundensatzvereinbarung unerlässlich, da die Gebühren nach Tabelle in solchen Fällen keine kostendeckende Arbeit ermöglichen.

In einfachen, überschaubaren Fällen ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Dies beträgt mindestens 100 € zuzüglich MwSt. für eine erste Beratung und ein einfaches Schreiben.

IV. Gerichtsverfahren

Bei gerichtlicher Tätigkeit (hierzu gehört auch das Mahnverfahren/Inkasso) schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die zu erhebenden Gebühren vor. Auch dabei ist der Streitwert und die Gebührentabelle entscheidend. Der Streitwert ergibt sich normalerweise aus dem konkreten Betrag, um den gestritten wird.

Zu diesem Streitwert lassen sich aus der Gebührentabelle die Kosten ablesen. Es können noch weitere Kosten, z.B. für einen Vergleichsabschluss oder Zeugen-/Sachverständigenauslagen hinzukommen.

V.Rechtsschutzversicherung

Bitte bringen Sie eine Deckungszusage Ihrer Rechtschutzversicherung schon mit, wenn Sie zu uns kommen. Das hat einige Vorteile:


Zum einen kann ich in eiligen Sachen dann sofort für Sie tätig werden. Denn wenn ich für Sie die Deckungsanfrage einhole, verzögert sich dadurch die Bearbeitung der eigentliche Sache, bis ich die Antwort von der Rechtsschutzversicherung habe.


Zum anderen stellt die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer einen gesonderten Auftrag dar. Die Deckungsanfrage ist daher grundsätzlich nicht mit der Vergütung in der Sache selbst abgegolten. Ich werde jedoch eine einfache außergerichtliche Deckungsanfrage als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen.

VI.Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine Prozessführung vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der staatlichen Prozesskostenhilfe bzw. im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe. Das bedeutet, dass Sie bei geringem Einkommen oder Bezug von Sozialleistungen weder die Kosten Ihres Anwalts noch die Gerichtskosten selbst bezahlen müssen. Wollen Sie einen streitigen Prozess führen, hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch von hinreichenden Erfolgsaussichten ab.

Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe fällt in der Regel eine 1,0-Gebühr (Höhe hängt vom Streitwert ab, siehe oben) an, die Sie im Voraus bezahlen müssen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dann stelle ich Ihnen jedoch mindestens 100,00 € in Rechnung, die in jedem Fall vorab bezahlt werden müssen. Sie können die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auch in der Rechtsantragsstelle Ihres Gerichts selbst beantragen. Dann kommen Sie ganz ohne Vorschusszahlung aus.

Sollte eine Klage erfolgreich sein, so muss der Prozessgegner Ihnen die entstanden Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstatten. Sie bekommen Ihre Vorleistung also zurück. Eine Ausnahme gilt jedoch in arbeitsrechtlichen Verfahren, wo in der I. Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst trägt. Im Falle des Unterliegens müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Hierzu erhalten Sie bei Beantragung ein gesondertes, ausführliches Informationsblatt.

Zur Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe füllen Sie bitte dieses Formular aus und fügen entsprechende Belege (z.B. ALG II-Bescheid, Mietvertrag) beifügen.